Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung
§ 140 Vorbereitung
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
die vorbereitenden Untersuchungen,
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
Fundstelle(n):
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EAAAG-94394