BauGB § 104
Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Fünfter Teil: Enteignung
Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren
§ 104 Enteignungsbehörde
(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394