MarkenG § 86

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 86 Prüfung der Zulässigkeit

1Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376