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MarkenG § 6a

Teil 2: Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz [1]

Abschnitt 1a: Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen [2]

§ 6a Verbot des Gebrauchs [3]

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:

  1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,

  2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,

  3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.

Fundstelle(n):
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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 6a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .