MarkenG § 144

Teil 9: Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr [1]

Abschnitt 1: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 144 Strafbare Benutzung geografischer Herkunftsangaben [2]

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen

  1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder

  2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geografischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl L, 2024/1143, 23.4.2024) im geschäftlichen Verkehr

  1. einen eingetragenen Namen für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder

  2. sich einen eingetragenen Namen aneignet oder ihn nachahmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

(5) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, dass die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 8 zu Teil 9 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 144 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .