KunstUrhG § 48
§ 48
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
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GAAAB-36375