JGG § 9
Zweiter Teil: Jugendliche
Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Zweiter Abschnitt: Erziehungsmaßregeln
§ 9 Arten [1]
Erziehungsmaßregeln sind
die Erteilung von Weisungen,
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Fundstelle(n):
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WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 2. 1993 (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. 1. 4. 1993.