JGG § 74
Zweiter Teil: Jugendliche
Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
Siebenter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 74 Kosten und Auslagen
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Fundstelle(n):
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WAAAB-36374