Zweiter Teil: Jugendliche
Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
Siebenter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 68a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers [1]
(1) 1In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. 2Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.
(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
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WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 68a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..