JGG § 47a

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Zweiter Unterabschnitt: Das Hauptverfahren

§ 47a Vorrang der Jugendgerichte [1]

1Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. 2§ 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 47a eingefügt gem. Gesetz v. 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645) mit Wirkung v. 1. 1. 1979.