JGG § 46a

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Erster Unterabschnitt: Das Vorverfahren

§ 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe [1]

1Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. 2Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 46a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..