Zweiter Teil: Jugendliche
Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt: Das Vorverfahren
§ 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe [1]
1Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. 2Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 46a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..