JGG § 4
Zweiter Teil: Jugendliche
Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
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WAAAB-36374