Zweiter Teil: Jugendliche
Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt: Jugendgerichtsverfassung
§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts [1]
(1) 1Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 33a i. d. F. des Gesetzes v. 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2554) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.