Zweiter Teil: Jugendliche
Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Vierter Abschnitt: Die Jugendstrafe
§ 17 Form und Voraussetzungen [1]
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
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WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2894) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.