Zweiter Teil: Jugendliche
Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Dritter Abschnitt: Zuchtmittel
§ 15 Auflagen [1]
(1) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen,
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
Arbeitsleistungen zu erbringen oder
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
2Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) mit Wirkung v. 1. 12. 1990.