JGG § 14
Zweiter Teil: Jugendliche
Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Dritter Abschnitt: Zuchtmittel
§ 14 Verwarnung
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
Fundstelle(n):
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WAAAB-36374