JGG § 111
Dritter Teil: Heranwachsende
Erster Abschnitt: Anwendung des sachlichen Strafrechts
Dritter Abschnitt: Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
§ 111 Beseitigung des Strafmakels
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374