DesignG § 73

Abschnitt 14: Übergangsvorschriften

§ 73 Rechtsbeschränkungen [1]

(1) Rechte aus einem eingetragenen Design können gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.

(2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem angemeldet wurde.

(3) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines eingetragenen Designs begründeten Recht, die vor dem erteilt wurden, gilt § 31 Absatz 5 nur, wenn das Recht ab dem übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.

(4) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für eingetragene Designs geltend gemacht werden, die ab dem angemeldet werden.

(5) 1Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung. 2§ 28 Absatz 2 ist für die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAE-77002

1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2568) mit Wirkung v. .