Kindergeld für an epileptischen Anfällen und Polyneuropathie leidendes, in seinem erlernten Beruf nur eingeschränkt einsetzbares
Kind mit einem Grad der Behinderung von 60 %
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Ein Kind ist wegen seiner Behinderung außer Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn das Merkzeichen H für hilflos in seinem
Schwerbehindertenausweis festgestellt wurde oder ein Grad der Behinderung von über 50 festgestellt wurde und besondere Umstände
hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen scheint.
2. Im Rahmen der zu prüfenden Kausalität ist die Entscheidung zu treffen, ob eine bestehende Arbeitslosigkeit oder das Innehaben
eines Arbeitsplatzes, aus dessen Vergütung der bestehende Unterhaltsbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann, Folge des
allgemeinen Arbeitsmarktes ist oder ob dieser Zustand der Behinderung des Kindes zuzurechnen ist. Es genügt, wenn die Behinderung
– neben ungünstigen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – mitursächlich für den fehlenden Selbstunterhalt ist. Es
ist jedoch in jedem Fall zusätzlich konkret festzustellen, ob die Auswirkungen der vorliegenden Behinderung sich in erheblichem
Maße negativ auf die Ausübung des in Frage kommenden Berufes auswirken.
3. Hier: Bejahung des Kindergeldanspruchs für den volljährigen, an epileptischen Anfällen und Polyneuropathie leidenden Sohn,
der in seinem erlernten Beruf als Bürokaufmann nur eingeschränkt tätig werden kann (u.a. wegen fehlender Fahrerlaubnis, wegen
Notwendigkeit ständiger Medikamenteneinnahme und weil nach ärztlichem Gutachten eine Tätigkeit unter Zeitdruck oder Stressbelastung
ausgeschlossen werden muss).
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 391 BAAAB-36368
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Sächsisches FG, Urteil v. 17.08.2004 - 3 K 2367/03 (Kg)
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