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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1493/00 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 33b Abs. 3

Berechnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs für ein volljähriges, schwerbehindertes Kind

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

Bei der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines schwerbehinderten, in einer eigenen Wohnung lebenden, dort ambulant betreuten und tagsüber in einer Behindertenwerkstatt arbeitenden Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG ist der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG) zusätzlich neben den Kosten für Betreuungs- und Pflegeleistungen Dritter (in Form der Behindertenwerkstatt), den Kosten für das betreute Wohnen (abzüglich der Verpflegungskosten), der sich aus H 186-189 EStH, Stichwort „Fahrtkosten Behinderter” ergebenden Fahrtkostenpauschale (im Streitjahr 2000: 3000 km zu 0,52 DM) anzusetzen. Nicht zu berücksichtigen sind die bereits beim Grundbedarf berücksichtigten Beiträge des Kindes zu Sozialversicherungen.

Fundstelle(n):
TAAAB-36362

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.05.2004 - 5 K 1493/00 (Kg)

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