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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 636/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 5 Satz 3, StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfall

Leitsatz

  1. In der Regel reicht es nicht aus, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigter lediglich mit den Gründen zu rechtfertigen, die auch für den Widerruf der Bestellung maßgeblich sind.

  2. Bei Interessenabwägung im Rahmen des § 69 Abs. 5 Satz 2 FGO spielt auch die Frage eine Rolle, welche Wahrscheinlichkeit für den Erfolg einer mündlichen Klage gegen den Widerruf der Bestellung spricht.

  3. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann sich nur nach dem im Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden und der Antragsgegnerin bekannten Sachverhalt beurteilen.

  4. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Haftbefehl mit der Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erlassen wurde.

Fundstelle(n):
OAAAB-36355

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.07.2003 - 6 V 636/02

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