Anwendung der Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG bei einem Scheinunternehmer
Leitsatz
Die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG ist immer dann anwendbar, wenn der liefernde Unternehmer bei Anwendung
der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Abnehmer sich lediglich einer anderen USt-ID-Nummer eines anderen
Unternehmers bedient hat oder dass es sich bei den Abnehmern um sog. Scheinunternehmer handelt.
Anderenfalls würden nicht zu erfüllende Sorgfaltsanforderungen an den liefernden Unternehmer aufgestellt, die die Vertrauensschutzregelung
letztlich leer laufen ließen.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 42 Nr. 1 EFG 2004 S. 1876 EFG 2004 S. 1876 Nr. 24 UAAAB-36353
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 17.08.2004 - 5 V 84/04
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