Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Karussellgeschäften
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung.
Hat der Unternehmer alle im üblichen Rahmen erforderlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug glaubhaft gemacht, obliegt
es dem Finanzamt durch konkrete Darlegungen Zweifel am Vortrag des Steuerpflichtigen zu begründen.
Die bloße Behauptung, der Steuerpflichtige habe Leistungen von Scheinfirmen bezogen, sind für eine Versagung des Vorsteuerabzug
nicht konkret genug. Die bloße Annahme, der Steuerpflichtige sei in sog. „Karusselgeschäfte” eingebunden, reicht zur Versagung
des Vorsteuerabzugs ebenfalls nicht aus.
Fundstelle(n): KAAAB-36352
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.02.2001 - 5 V 28/01