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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 325/01 EFG 2004 S. 1882

Gesetze: AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 169 Abs. 2 Satz 1, VStG § 19

Hinterziehung von Vermögensteuer auf Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkte

Leitsatz

  1. Die Erklärungspflicht nach § 19 Abs. 1 VStG erstreckt sich nur auf Hauptveranlagungszeitpunkte.

  2. Für andere Veranlagungszeitpunkte ist eine Erklärung nur dann abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Sowohl der als auch der sind keine Hauptveranlagungszeitpunkte.

  3. Aus der Nichtabgabe einer Steuererklärung auf den nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkt lässt sich eine Straftat auf den vorangehenden Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkt nicht herleiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1882
EFG 2004 S. 1882 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 397
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 404
PAAAB-36346

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.07.2004 - 1 K 325/01

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