Zahlt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Arbeitnehmer mit beamtenähnlichem Status (Kirchenbeamte) beschäftigt,
denen im Arbeitsvertrag Dienst- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften für Beamte des Landes Niedersachsen zugesagt
wurden und die aufgrund der Versorgungszusage nicht rentenversicherungspflichtig sind, für diese freiwillige Beiträge an die
BfA, so handelt es sich bei diesen freiwillig entrichteten Beiträgen um Arbeitslohn der Kirchenbeamten.
Die Annahme einer Lohnzuwendung scheitert nicht daran, dass die Beitragszahlungen in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse
geleistet wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1829 EFG 2004 S. 1829 Nr. 24 LAAAB-36343
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.06.2004 - 11 K 537/02
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