Eigenheimzulage für Zweit- und Folgeobjekte bei
Ehegatten
Leitsatz
1. Die Ausübung des Wahlrechts,
ob ein Objekt Zweitobjekt oder Folgeobjekt sein soll, ist verbindlich
spätestens im Jahr der steuerlichen Auswirkung vorzunehmen.
2. Wird Ehegatten für eine
Wohnung im zweiten Jahr der Förderung antragsgemäß ein
Abzugsbetrag nach
§ 10e Abs. 1 EStG
in Höhe von 6 % der Bemessungsgrundlage gewährt, nachdem zuvor
bereits einer der Ehegatten für ein anderes Objekt (Erstobjekt) drei Jahre
lang die Förderung nach
§ 7b EStG
beansprucht hatte, so kann das zweite Objekt nicht mehr als Folgeobjekt des
Erstobjekts angesehen werden, sondern das Wahlrecht wurde verbindlich zugunsten
einer Förderung als Zweitobjekt ausgeübt.
3. Eine von den Ehegatten im
fünften Jahr der Förderung des Zweitobjektes angeschaffte weitere
Wohnung kann unter diesen Voraussetzungen nur noch als Folgeobjekt des
Zweitobjekts für die Dauer von drei Jahren durch Gewährung einer
Eigenheimzulage gefördert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 97 EFG 2005 S. 97 Nr. 2 AAAAB-36338
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