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FG München Urteil v. - 15 K 1967/02 EFG 2005 S. 97

Gesetze: EigZulG § 6 Abs. 1, EigZulG § 6 Abs. 3, EigZulG § 7, EigZulG § 2, EStG § 26 Abs. 1, EStG § 10e, EStG § 7b

Eigenheimzulage für Zweit- und Folgeobjekte bei Ehegatten

Leitsatz

1. Die Ausübung des Wahlrechts, ob ein Objekt Zweitobjekt oder Folgeobjekt sein soll, ist verbindlich spätestens im Jahr der steuerlichen Auswirkung vorzunehmen.

2. Wird Ehegatten für eine Wohnung im zweiten Jahr der Förderung antragsgemäß ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 6 % der Bemessungsgrundlage gewährt, nachdem zuvor bereits einer der Ehegatten für ein anderes Objekt (Erstobjekt) drei Jahre lang die Förderung nach § 7b EStG beansprucht hatte, so kann das zweite Objekt nicht mehr als Folgeobjekt des Erstobjekts angesehen werden, sondern das Wahlrecht wurde verbindlich zugunsten einer Förderung als Zweitobjekt ausgeübt.

3. Eine von den Ehegatten im fünften Jahr der Förderung des Zweitobjektes angeschaffte weitere Wohnung kann unter diesen Voraussetzungen nur noch als Folgeobjekt des Zweitobjekts für die Dauer von drei Jahren durch Gewährung einer Eigenheimzulage gefördert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 97
EFG 2005 S. 97 Nr. 2
AAAAB-36338

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FG München, Urteil v. 23.09.2004 - 15 K 1967/02

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