Übertragung von Kinder- und Ausbildungsfreibetrag bei Ehegatten. Notwendige Beiladung des anderes Ehegatten im Übertragungsfall
Leitsatz
1) Der andere Elternteil ist in einem Verfahren zur Übertragung von Kinder- und Ausbildungsfreibetrag nicht notwendig beizuladen,
da dessen Steuerfestsetzung im Übertragungsfall gemäß § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO berichtigt werden kann.
2) Der die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags beantragende Elternteil kommt den gegenüber beiden Elternteilen bestehenden
Unterhaltsverpflichtungen nicht im wesentlichen allein nach, wenn er den anderen Elternteil gegen Verzicht auf Ehegattenunterhalt
von den Unterhaltsverpflichtungen freistellt.
3) Die hälftige Übertragung des Ausbildungsfreibetrages auf einen Elternteil erfordert einen gemeinsamen Antrag des Elternpaares.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1846 EFG 2004 S. 1846 Nr. 24 WAAAB-36335
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