1) Zur Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG gehören auch Berufspraktika. Als Berufspraktikum sind solche Maßnahmen
anzusehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten
Berufs geeignet sind.
2.) Ein Berufspraktikum setzt neben praktischer Tätigkeit auch die Teilnahme an tätigkeitsbegleitenden Seminaren o.ä. voraus.
Nehmen die theoretischen Ausbildungsabschnitte nur einen völlig untergeordneten Teil eines Praktikums ein, liegt kein Berufspraktikum
im Sinne einer Berufsausbildung, sondern ein - ggfs. geringfügig entlohntes - Beschäftigungsverhältnis vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1848 EFG 2004 S. 1848 Nr. 24 YAAAB-36330
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