Verneinung von Selbstnutzungstagen von Ferienwohnungen am Bodensee trotz nur geringer Zahl von Fremdvermietungstagen und Möglichkeit
zur Vermietung in Eigenregie
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Zur Selbstnutzung einer Ferienwohnung gehört grundsätzlich auch der Zeitraum, in dem diese weder vermietet noch selbst
bewohnt wird, sie dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, z.B. weil er die Ferienwohnung
selbst vermietet und deshalb jederzeit die Möglichkeit zur Eigennutzung hat. Ob und für welchen Zeitraum die Ferienwohnung
dem Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung zur Verfügung steht, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes,
die dem Finanzgericht vorbehalten ist.
2. Entschließt sich die Eigentümerin zweier am Bodensee gelegener, 70 km von ihrem Wohnort entfernter, bisher dauervermieteter
Eigentumswohnungen aufgrund schlechter Erfahrungen mit den Dauermietern zur Nutzung als Ferienwohnungen und kann sie die Wohnungen
aufgrund besonderer Bedingungen im Streitjahr 1999 nur an 28 bzw. 34 Tagen vermieten (hier: Folgen des Hochwassers am Bodensee,
wie Mückenplage; Anlaufphase der nunmehrigen Ferienwohnungen ohne bisher vorhandene Stammgäste), kann dennoch zu ihren Gunsten
eine Selbstnutzung der Wohnungen von 0 Tagen, mit der Folge des vollen, ungekürzten Werbungskostenabzugs anzunehmen sein.
Das gilt auch dann, wenn zwar ein Makler mit der Vermietung beauftragt war, die Eigentümerin aber auch in Eigenregie vermieten
konnte und damit die Möglichkeit zur Eigennutzung hatte.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 112 EFG 2005 S. 112 Nr. 2 NAAAB-36325
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2003 - 2 K 367/01
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