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Heimvertrag | Kündigung bei Veränderung des Gesundheitszustands
Verstößt der Träger eines Altenheims gegen die Pflicht, die Kündigung eines Heimvertrags zu begründen, so hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Bei einer Kündigung, die darauf gestützt wird, das Heim sei wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners nicht mehr zu einer fachgerechten Betreuung in der Lage, ist zu prüfen, ob der Heimträger verpflichtet ist, seine Leistungen dem veränderten Betreuungsbedarf anzupassen. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger im Falle einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 HeimG verpflichtet, dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung, aber materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und sei...