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Betriebliche Altersversorgung | Tätigkeit für ein Unternehmen ohne Arbeitnehmereigenschaft
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung „aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen” zugesagt worden sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Es reicht nicht aus, dass sie diesem wirtschaftlich zugute kommt. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG liegen nicht vor, wenn die Tätigkeit aufgrund von Rechtsbeziehungen zu einem anderen Unternehmen verrichtet wird, das seinerseits Geschäftsbeziehungen zum Versorgungsschuldner unterhält ().