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Bewertung | Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts (§§ 146, 148 BewG)
Verstoßen die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts gem. § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot, ist in verfassungskonformer Auslegung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Stpfl. zuzulassen (BFH-Urt. v. - II R 57/02). – Anmerkung: Mit der Entscheidung hat der BFH seine Rspr. zur Bewertung von Grundstücken, die mit Erbbaurechten belastet sind oder auf denen ein Dritter ein Gebäude errichtet hat, fortgesetzt: Auch der Erbbauberechtigte kann als „Bedarfswert” seines Erbbaurechts den Ansatz des gemeinen Werts erreichen, wenn er nachweist, dass dieser unter dem nach § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG liegt. Im Streitfall hatte sich das FG gegen die Bewertung des Erbbaurechts mit dem Mindestwert für den Grund und Boden nach § 146 Abs. 6 BewG, die das FA vorgenommen hatte, gewandt. Diesem Einwand ist ...