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Lohnsteuer | unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2005
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der SachBezV zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kj 2005 sind durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der SachBezV v. (BGBl 2004 I S. 2663) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kj 2005 gewährt werden, einheitlich bei allen AN in allen Ländern für ein Mittag- oder Abendessen 2,61 € und für ein Frühstück 1,46 €. Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen ().