Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 3715/8

Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 – Änderung von H 85 (3) und H 85 (4) ErbStH 2003

(BStBl I Sondernummer 1/2003 S. 91)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer werden H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) „Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG” des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500 000 DM, das entspricht 255 645 EUR, und im Jahr 2004 Vermögen mit einem Steuerwert von 300 000 EUR, das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275 000 DM, das entspricht 140 606 EUR, bei der Zuwendung 2004 110 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung 1995 war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 1995
 
 
Bruttowert des Erwerbs
 
500 000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./.    90 000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
410 000 DM
Steuersatz 7,5 v.H.
 
 
Steuer 1995
 
 
das entspricht 15 723 EUR
 
  30 750 DM
Bruttowert des Erwerbs
500 000 DM
 
Kapitalwert Nutzung
./.  275 000 DM
 
Nettoerwerb
225 000 DM
 
Persönlicher Freibetrag
./.    90 000 DM
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
135 000 DM
 
Sofort fällige Steuer
5 v.H. von 135 000 DM
das entspricht 3 452 EUR
 
./.    6 750 DM
Zu stundender Betrag
 
24 000 DM
Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert
24 000 DM * 0,473
das entspricht 5 805 EUR
 
11 352 DM


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 2004
 
 
Bruttowert Erwerb 2004
 
300 000 EUR
Bruttowert Erwerb 1995
 
+ 255 645 EUR
Brutto-Gesamterwerb
 
555 645 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
350 645 EUR
abgerundet
 
350 600 EUR
Steuersatz 15 v.H.
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
52 590 EUR
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb
 
 ./.     9 257 EUR
(hier die tatsächliche Steuer 1995
= Summe aus sofort fälliger Steuer + Ablösungsbetrag
= 3 452 EUR + 5 805 EUR = 9 257 EUR, s.o.)
 
Steuer 2004
 
43 333 EUR
Brutto-Gesamterwerb
555 645 EUR
 
Kapitalwert der Nutzung
./. 110 000 EUR
 
Nettoerwerb
445 645 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
240 645 EUR
 
abgerundet
240 600 EUR
 
Darauf entfallende Steuer
 
 
11 v.H. von 240 600 EUR
26 466 EUR
 
./.     9 257 EUR
 
Sofort fällige Steuer auf Nacherwerb
17 209 EUR
./.   17 209 EUR
Zu stundender Betrag
 
26 124 EUR

Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG

Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchs- oder anderes Nutzungsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, soweit dabei eine Bereicherung des Erwerbers eintritt, die bisher noch nicht der Steuer unterlag. Eine steuerliche Doppelbelastung des Nutzungsrechts als Folge der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einerseits und seiner Erfassung beim späteren Verzicht des Berechtigten andererseits ist bei der Besteuerung des Verzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nutzungsrechtsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen Steuerwert des Nutzungsrechts vom Steuerwert des Nutzungsrechts im Zeitpunkt des Rechtsverzicht zu beseitigen (> BStBl 2004 II S. 429). Ist der erstgenannte Wert höher als der letztgenannte Wert, ist von einer Bereicherung aus dem Verzicht von 0 Euro auszugehen, weil der Erwerber hinsichtlich des übersteigenden Werts des Nutzungsrechts nicht doppelt belastet wird.

Beispiel 1:

Vater V schenkte seinem Sohn im Dezember 1996 ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 1 564 000 DM, das entspricht 799 660 EUR, unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 120.000 DM. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt. Mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt. Im Juli 2004 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 72 Jahre alt. Der Grundbesitzwert beträgt 799 500 EUR.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 1996
 
 
Bruttowert des Erwerbs
 
1 564 000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./.   400 000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
1 164 000 DM
Steuersatz 19 v.H.
 
 
Steuer 1996
 
221 160 DM
Bruttowert des Erwerbs
1 564 000 DM
 
Jahreswert Nießbrauch
1 564 000 DM: 18,6 (§ 16 BewG) = 84 087 DM
(tatsächlicher Wert höher)
Kapitalwert Nießbrauch
84 087 DM × 9,019
./.   758 381 DM
 
das entspricht 387 755 EUR
 
 
Nettowert des Erwerbs
805 619 DM
 
Persönlicher Freibetrag
./.   400 000 DM
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
405 619 DM
 
abgerundet
405 600 DM
 
Sofort fällige Steuer 1996
11 v.H. von 405 600 DM
 
./.     44 616 DM
das entspricht 22 812 EUR
 
 
Zu stundende Steuer
 
176 544 DM
Die gestundete Steuer ist abgelöst
worden zum Barwert
176 544 DM × 0,473
das entspricht 42 696 EUR
 
83 505 DM


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 2004
 
 
Erwerb aus Nießbrauchsverzicht
Jahreswert Nießbrauch 2004
799 500 EUR: 18,6 (§ 16 BewG) = 42 983 EUR
(tatsächlicher Wert höher)
Kapitalwert Nießbrauch 2004
 
42 983 EUR × 6,904
 
296 754 EUR
Kapitalwert Nießbrauch 1996
 
./.   387 755 EUR
Bereicherung 2004
 
0 EUR

Beispiel 2:

Vater V schenkte seinem Sohn im Dezember 1995 ein Grundstück mit einem Steuerwert von 560 000 DM, das entspricht 286 323 EUR, unter Nießbrauchsvorbehalt. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist er 65 Jahre alt. Mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt. Im Juli 2004 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 73 Jahre alt. Der Grundbesitzwert beträgt 985 500 EUR.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 1995
 
 
Bruttowert des Erwerbs
 
560 000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./.   90 000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
470 000 DM
Steuersatz 7,5 v.H.
 
 
Steuer 1995
 
35 250 DM
Bruttowert des Erwerbs
560 000 DM
 
Jahreswert Nießbrauch
560 000 DM: 18,6 (§ 16 BewG) = 30 108 DM
(tatsächlicher Wert höher)
Kapitalwert Nießbrauch
30 108 DM × 9,019
./. 271 545 DM
 
das entspricht 138 839 EUR Nettowert des Erwerbs
288 455 DM
 
Persönlicher Freibetrag
./.   90 000 DM
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
198 455 DM
 
abgerundet
198 400 DM
 
Sofort fällige Steuer 1995 5,5 v.H. von 198 400 DM
 
./.   10 912 DM
das entspricht 5 580 EUR Zu stundende Steuer
 
24 338 DM
Die gestundete Steuer ist abgelöst
worden zum Barwert
24 338 DM × 0,473
das entspricht 5 886 EUR
 
11 511 DM


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 2004
 
 
Erwerb aus Nießbrauchsverzicht
Jahreswert Nießbrauch 2004
985 500 EUR: 18,6 (§ 16 BewG) = 52 983 EUR
(tatsächlicher Wert höher)
Kapitalwert Nießbrauch 2004
52 983 EUR × 6,604
 
349 899 EUR
Kapitalwert Nießbrauch 1995 (s.o.)
 
./.   138 839 EUR
Bereicherung 2004
 
211 060 EUR
Bruttowert des Erwerbs 1995 (s.o.)
 
+   286 323 EUR
Gesamterwerb
 
497 383 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.   205 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
292 383 EUR
abgerundet
 
292 300 EUR
Steuer auf Gesamterwerb (15 v.H.)
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb
(hier die tatsächliche Steuer 1995
= Summe aus sofort fälliger Steuer + Ablösungsbetrag
 
43 845 EUR
5 580 EUR + 5 886 EUR, s. o.)
 
./.     11 466 EUR
Festzusetzende Steuer 2004
 
32 379 EUR

Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

> H 70 (1)

Die geänderte Fassung ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3715/8

Fundstelle(n):
TAAAB-36229