Steuerrechtliche Zuordnung des Leasing-Gegenstands (§ 39 AO);
Versicherungsstatus des Leasing-Gebers
Es ist gefragt worden, ob es für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing-Geber schädlich ist, wenn der Leasing-Geber – statt einen eigenen Vertrag über eine Versicherung objekttypischer Risiken (z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Sturm-, Leitungswasser-Versicherung) für den Leasing-Gegenstand abzuschließen – mit dem Leasing-Nehmer eine Vereinbarung trifft, wonach der Leasing-Gegenstand für Rechnung des Leasing-Gebers in einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag des Leasing-Nehmers mitversichert wird und der Versicherer eine entsprechende Bestätigung nach Vordruck „Versicherungsbestätigung für Leasinggesellschaften” erteilt. Nach dem Inhalt dieser Versicherungsbestätigung gibt der Versicherungsnehmer, der Leasing-Nehmer, u.a. folgende Erklärung ab:
„Wir erklären uns damit einverstanden, dass für die Dauer der Überlassung der oben genannten Sachen die folgenden Bestimmungen gelten:
Die Versicherung der überlassenen Sachen gilt für Rechnung des Leasinggebers.
Der Versicherungsnehmer ist nicht befugt, über Rechte, die dem Leasinggeber aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen zu verfügen. Berechtigt zur Verfügung über diese Rechte, insbesondere zur Annahme der Entschädigung, ist allein der Leasinggeber, und zwar auch dann, wenn er sich nicht im Besitz des Versicherungsscheins befindet.
Der Versicherungsnehmer darf die Versicherung nicht aufheben, sie auch nicht in ihrem Betrag mindern und muss sie unverändert fortsetzen, solange nicht der Leasinggeber schriftlich in ein hiervon abweichendes Verfahren einwilligt und der Versicherungsnehmer diese Einwilligungserklärung dem Versicherer eingereicht hat, was mindestens einen Monat vor Ablauf geschehen muss, um gültig zu sein. Der Leasinggeber ist zur Zahlung des fälligen Versicherungsbeitrages befugt.
”
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen:
Ist der Leasing-Geber Inhaber einer ‚Versicherungsbestätigung für Leasinggesellschaften‘, wird er im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt, als wäre er hinsichtlich des versicherten Leasing-Gegenstandes unmittelbar Versicherungsnehmer und Begünstigter aus dem Versicherungsvertrag.
Art, Umfang, Summe und Ort der Versicherung werden wie in einem Versicherungsschein festgelegt. Dem Leasing-Geber müssen Vertragsänderungen und -aufhebungen zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Leasing-Nehmer kann den Versicherungsvertrag weder einseitig kündigen noch inhaltlich verändern. Soweit der Leasing-Nehmer die Prämien nicht leistet, ist der Leasing-Geber zur Zahlung des fälligen Versicherungsbeitrags befugt; er belastet die Prämien dem Leasing-Nehmer über Nebenkosten des Leasingvertrags weiter. Versicherungsleistungen erhält der Leasing-Geber, weil für den Leasing-Nehmer (insoweit) ein Verfügungsverbot besteht (durch Einräumung einer Verfügungsermächtigung für den Leasing-Geber). Risiken aus dem Versicherungsverhältnis (Unterversicherung, Anzeigepflichtverletzungen usw.) treffen den Leasing-Geber, da ihm dann keine oder nur geringere Versicherungsleistungen zufließen.
Nach der vorgelegten ‚Versicherungsbestätigung für den Leasinggesellschaften‘ ist davon auszugehen, dass der Leasing-Geber eine wirtschaftlich vergleichbare Position wie bei einem selbst abgeschlossenen Versicherungsvertrag innehat. Die Versicherungsbestätigung kann daher (für sich betrachtet) nicht dazu führen, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 304 - S 2170 - 565
Fundstelle(n):
SAAAB-36196