Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 Abs. 3 S. 2 EStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt für die Anwendung des zur Frage des Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen klarstellend Folgendes:
Der Mindeststeuersatz von 25 % des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG findet nur noch Anwendung, wenn die sich dadurch ergebende Steuer nicht höher ist als die Steuer, die sich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs des § 32a Abs. 1 EStG auf das Einkommen des beschränkt Steuerpflichtigen zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde. Anderenfalls ist nur diese niedrigere Steuer festzusetzen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten für alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen beschränkt Steuerpflichtiger, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewesen sind, oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Dieses Schreiben entspricht dem IV A 5 – S 2301 – 10/04.
Nach einem Beschluss der Referatsleiter AO werden entsprechende Fälle noch nicht aus dem „Vorläufigkeitskatalog“ gestrichen. Weiteres bleibt abzuwarten.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 1316 - 8 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 1316 - 26/St 32
Fundstelle(n):
ZAAAB-36185