Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt.
1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; vom VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht gerecht.
Er führt lediglich aus, die Rechtsfrage, ob unter bestimmten (von ihm bezeichneten) Voraussetzungen die Erhebung von Kirchensteuer unter den Gesichtspunkten der Verwirkung und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sei, sei bislang vom BFH nicht entschieden worden und für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von Bedeutung. Mit diesem Vortrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht dargetan (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 79; in BFH/NV 2002, 1463; vom VII B 70/94, BFH/NV 1995, 412).
2. Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (, BFH/NV 2004, 220). Ihnen wurde im Streitfall nicht entsprochen.
Fundstelle(n):
CAAAB-36119