Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG für durch Dachausbau entstandene Eigentumswohnung
Leitsatz
1. Hat der Veräußerer in einem in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss
eine Wohnung neu errichtet, steht dem Erwerber der Wohnung für die Anschaffungskosten, soweit sie auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung
entfallen, nicht die zehnjährige Vollabschreibung (§§ 3, 4 FördG) zu. Durch den Neubau der Wohnung sind insoweit weder Modernisierungsmaßnahmen
noch andere nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt worden. Mit dem Ausbau des Dachbodens ist vielmehr bisher nicht
vorhandener Wohnraum neu geschaffen und somit ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden.
2. Die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung sind aber in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und einen Teil für
die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufzuspalten. Mit dem Teil der Anschaffungskosten, der auf das
Gemeinschaftseigentum entfällt, sind Maßnahmen betroffen, die an einem bereits bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut durchgeführt
worden sind. Der Sonderabschreibungssatz beträgt bei Investitionen zwischen dem und 40 v.H. Der Restwert
ist gemäß § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.
3. Aufwendungen für die beim Erwerb einer Eigentumswohnung gesondert vereinbarte Instandsetzung der im gemeinschaftlichen
Eigentum stehenden Gebäudeteile sind Anschaffungskosten, weil es sich um einen einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten
Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Vorgang handelt.
4. Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind stets eigenständige Wirtschaftsgüter, die eigenen AfA-Regeln
unterliegen. Nutzungs- und Funktionszusammenhänge haben hier keine Auswirkung.
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