Streitwert bei gesonderter Feststellung der Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer
Leitsatz
Bei einem Rechtsstreit über die gesondert festzustellende Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer
ist der Streitwert nach der betragsmäßigen Auswirkung der begehrten Herabsetzung der Feststellung auf die Höhe der Erbschaftsteuer
zu bestimmen.
Auch bei Aufhebung eines Bescheids aus formellen Gründen kommt eine Reduzierung des Streitwerts auf 10% der steuerlichen
Auswirkung nur in Betracht, wenn von Beginn an kein weitergehendes Klageziel (hier aber: ersatzlose Aufhebung) verfolgt wurde.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 65 EFG 2005 S. 65 Nr. 1 XAAAB-36044
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.09.2004 - 11 K 4618/03 BG
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