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BAG 05.10.1993 3 AZR 698/92
Betriebliche Altersversorgung; | Anpassung von Betriebsrenten durch den Pensions-Sicherungs-Verein
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, laufende Renten an den Kaufkraftverlust anzupassen. § 16 BetrAVG sieht nach Wortlaut und Sinn nur eine Anpassungspflicht des Arbeitgebers vor (). Der Senat weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, daß er z. Z. keinen Anlaß sehe, eine eventuelle Anpassungspflicht des PSV kraft Gesetzes unter dem Gesichtspunkt des Wertverlustes näher zu prüfen.