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OLG Hamm 08.11.1993 15 W 267/91
Erbrecht; | Unwirksamkeit der Schlußerbeneinsetzung des gemeinsamen Kindes nach Scheidung der Ehe
Haben sich Eheleute in einem Erbvertrag durch vertragliche Verfügung gegenseitig zu Alleinerben und ihr einziges Kind zum Schlußerben eingesetzt, so entfällt die vertragliche Bindung bezüglich der Einsetzung des Schlußerben mit der Scheidung der Ehe der Eltern, es sei denn, es läßt sich feststellen, daß sie im Augenblick des Abschlusses des Erbvertrages die Einsetzung des Kindes als Schlußerben auch für diesen Fall gewollt haben ().