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Körperschaftsteuer | Eigengesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 4 KStG)
Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer KapGes (im konkreten Fall Parkhaus und Bäderbetrieb) ist nach dem grds. als zulässige Handlungsform anzuerkennen. Eine andere Beurteilung kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Zusammenfassung ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zwecke der Steuervermeidung erfolgt. – Anmerkung: Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Spielraum für Körperschaften des öffentlichen Rechts, Regiebetriebe und Beteiligungen in eine KapGes einzubringen und dadurch zu bündeln, weit und Gestaltungsmissbrauch i. d. R. nicht anzunehmen ist. In der Überführung von der öffentlichen Daseinsvorsorge dienenden Verlustbetrieben sieht der BFH je...