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Wesentliche Beteiligung:
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes i.S. des § 17 Abs. 4 EStG
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird.
Mit Urteil v. (, BStBl 1985 II S. 428 = FR 1985, 411) hat der BFH entschieden, daß ein solcher Auflösungsgewinn oder -verlust in dem Jahr zu erfassen ist, in welchem das auf die wesentliche Beteiligung entfallende Vermögen verteilt wurde. Ein Verlust kann danach ausnahmsweise bereits in dem Jahr erfaßt werden, in dem mit einer (wesentlichen) Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
Nach den Urteilen v. (, BStBl 1994 II S. 162 = FR 1994, 122, , BFH/NV 1994 S. 364) setzt die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes aber die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus. Mit Beschluß v. (, BFH/NV 1996 S. 842) hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, daß damit der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung der frühestmögliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 4 EStG ...