Teilung des Gesellschaftsvermögens einer GbR unter Fortbestehen der Gesellschaft
Sanierungskosten nach Erwerb eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau als Gegenleistung
Keine Anwendung des § 7 Abs. 2 GrEStG bei Verteilung des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundvermögens einer Gesamthand
auf die einzelnen Mitglieder
1. Bei einer Teilung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens unter Fortbestehen der Gesellschaft ist – ebenso wie bei einer
Auseinandersetzung einer Gesellschaft im Wege der Realteilung – der Anteil des Gesellschafters an einem (gedachten) Liquidationserlös
als Gegenleistung zugrundezulegen. Übertragen die Gesellschafter einer GbR (nahezu) das gesamte Gesellschaftsvermögen auf
zwei dieser Gesellschafter in GbR, ist dieser Vorgang einer Realteilung gleichzusetzen.
2. Bei mehreren Verträgen ggf. mit anderen Vertragspartnern ist ein Grundstück über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung
kraft Parteiwillens hinaus auch dann in saniertem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein saniertes Grundstück erhält. Dazu muss entweder der
Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das „Ob” und „Wie” einer Bebauung gegenüber
dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen
Vorplanung ein bestimmtes Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein. Haben die Gesellschafter
einer GbR gemeinsam die Sanierung eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau geplant und durchgeführt und haben zwei dieser
Gesellschafter in GbR den Grundbesitz erworben, stellen die Sanierungskosten keine Gegenleistung i.S. der §§ 8, 9 GrEStG dar.
3. § 7 Abs. 2 GrEStG greift nicht ein, wenn das Grundvermögen einer Gesamthand aus mehreren Grundstücken besteht, die auf
die einzelnen Mitglieder verteilt werden. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf die flächenmäßige Teilung eines
Grundstücks im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn, d.h. im Sinn des § 2 GrEStG.
4. Für die Zuordnung von Grundstücken zum Typus der wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG sind die örtliche
Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgebend. Allein die Aneinanderreihung
von Wohnblöcken in großstädtischer Lage reicht nicht aus, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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