Gesetze: EWGV Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 EWGV Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3
Erstattungsberechtigung des Ausführers bei fehlerhafter Eintragung in der Ausfuhranmeldung
Leitsatz
1. Die Angabe des Ausführers in einer Ausfuhranmeldung ist der Auslegung zugänglich, wenn sie widersprüchlich ist und bei
der Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen kein Zweifel am tatsächlich Gewollten besteht. Den gemeinschaftsrechtlichen
Erstattungsregelungen liegt ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zu Grunde. Erstattungsberechtigter Ausführer ist der
Inhaber der Ausfuhrlizenz.
2. Der als Beförderungspapier gemäß Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 eingereichte Frachtbrief soll im Interesse der Nämlichkeitssicherung
nachweisen, dass die im Ausfuhrmitgliedstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsdrittland angekommen ist. Enthält der Frachtbrief
die für diese Feststellung erforderlichen Angaben, ist es unerheblich, wenn einige Felder nicht ausgefüllt sind.
3. Eine Fehlmenge von unter einem Prozent kann auf Verdunstung beim Ausladen (von gefrorenem Rindfleisch) sowie das Unterschiedliche
Tara-Gewicht der Kartons oder Wiegetoleranzen zurückgeführt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-35785
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.08.2004 - IV 375/01
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