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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 375/01

Gesetze: EWGV Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 EWGV Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3

Erstattungsberechtigung des Ausführers bei fehlerhafter Eintragung in der Ausfuhranmeldung

Leitsatz

1. Die Angabe des Ausführers in einer Ausfuhranmeldung ist der Auslegung zugänglich, wenn sie widersprüchlich ist und bei der Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen kein Zweifel am tatsächlich Gewollten besteht. Den gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsregelungen liegt ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zu Grunde. Erstattungsberechtigter Ausführer ist der Inhaber der Ausfuhrlizenz.

2. Der als Beförderungspapier gemäß Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 eingereichte Frachtbrief soll im Interesse der Nämlichkeitssicherung nachweisen, dass die im Ausfuhrmitgliedstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsdrittland angekommen ist. Enthält der Frachtbrief die für diese Feststellung erforderlichen Angaben, ist es unerheblich, wenn einige Felder nicht ausgefüllt sind.

3. Eine Fehlmenge von unter einem Prozent kann auf Verdunstung beim Ausladen (von gefrorenem Rindfleisch) sowie das Unterschiedliche Tara-Gewicht der Kartons oder Wiegetoleranzen zurückgeführt werden.

Fundstelle(n):
OAAAB-35785

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.08.2004 - IV 375/01

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