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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 174/02

Gesetze: EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 3 EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3

Rückforderung bei verspäteter Vorlage des Beförderungspapiers

Leitsatz

1. Ist Ausfuhrerstattung nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vorschussweise gewährt worden, ist die Ausfuhrerstattung bei nicht fristgerechter Vorlage des Beförderungspapiers gem. Art. 18 Abs. 3 VO 3665/87 zurückzufordern, auch wenn das Papier nach Fristablauf auf Anforderung nachgereicht wird.

2. Das Hauptzollamt ist gegenüber dem Ausführer nicht verpflichtet, auf die rechtzeitige Vorlage des Beförderungspapiers zu dringen oder auch nur zu prüfen, ob es vorliegt und eine verbindliche Auskunft darüber zu erteilen.

Fundstelle(n):
TAAAB-35779

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.08.2004 - IV 174/02

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