Vertrauensschutz beim Export von "DDR-Zuchtrindern"
Leitsatz
Hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gab es zum Zeitpunkt der hier streitigen Ausfuhren keine gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften, welche für den Nachweis der Eigenschaft der ausgeführten Rinder aus DDR-Beständen als reinrassige Zuchtrinder
die Vorlage bestimmter Nachweisdokumente ausdrücklich vorsahen. Es war bei der Gewährung von Ausfuhrerstattung für reinrassige
Zuchtrinder nach einer Bekanntmachung des BML vom (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 194 vom ) so zu verfahren, dass der Ausführer bei der Ausfuhrabfertigung eine von einer zugelassenen Züchtervereinigung ausgestellte
Zuchtbescheinigung mit der zusätzlichen Erklärung "im Sinne des Ausfuhrerstattungsrechts als reinrassiges Zuchttier geeignet"
vorzulegen hatte.
Fundstelle(n): ZAAAB-35777
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.06.2004 - IV 67/01