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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - V 58/02 EFG 2005 S. 311

Gesetze: StBerG § 50 Abs. 3, GKG § 13 Abs. 1 S. 1, GKG § 25 Abs. 2 S. 1

Streitwert für die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

Leitsatz

1. Der Streitwert einer Klage auf Zulassung als "besonders befähigte Person" nach § 50 Abs. 3 StBerG beträgt 25.000 Euro.

2. Klagen sowohl die Steuerberatungsgesellschaft als auch die "besonders befähigte Person", so sind die Einzelstreitwerte bei Verbindung der Klagen nicht zu addieren.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 311
EFG 2005 S. 311 Nr. 4
BAAAB-35772

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.09.2004 - V 58/02

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