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Finanzgerichtsordnung | Tod eines Beteiligten „zwischen den Instanzen” (§ 155 FGO; §§ 239, 244 ZPO)
War ein Beteiligter durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, wirkt dessen Prozessvollmacht über den Tod des Beteiligten hinaus. Tritt der Tod eines Beteiligten in der Zeit nach Erlass des Urteils und vor Einlegung des Rechtsmittels („zwischen den Instanzen”) ein, wird der verstorbene Beteiligte im Rechtsmittelverfahren noch als durch seinen Prozessbevollmächtigten in der Vorinstanz vertreten angesehen. Das Verfahren ist auf Antrag auszusetzen, um dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, die Erben zu ermitteln. Dass der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten nach dessen Tod für den Beteiligten aufgetreten ist und zur Fristwahrung eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben hat, hindert die Aussetzung nicht (, n. v.).