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Das Restschuldbefreiungsverfahren nach der Insolvenzordnung
Die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners gehört zu einem der drei Hauptziele des Insolvenzverfahrens. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 InsO; dort ist die Restschuldbefreiung ausdrücklich als gleichberechtigtes Verfahrensziel definiert. Das Insolvenzverfahren endet damit für den Schuldner nicht mehr unbedingt in der vollkommen ausweglosen Situation, die bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung darin bestand, dass das Vermögen des Schuldners zwar liquidiert wurde, die Verbindlichkeiten aber im Wesentlichen fortbestanden, weil eine Schuldentilgung durch das Verfahren kaum jemals erreicht und die nachinsolvenzrechtliche Vollstreckung den Gläubigern durch die Schaffung von Vollstreckungstiteln sogar noch erleichtert wurde. Zwar gilt auch in der InsO der Grundsatz, dass die Gläubiger, deren Forderungen der Schuldner im Prüfungsverfahren nicht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO bestritten hat und die ohne Widerspruch in die Insolvenztabelle aufgenommen worden sind (zu den Wirkungen des Bestreitens des Schuldners Pape, in: Kübler/Prütting, § 184 Rn. 1 ff.), nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 201 Abs. 2 InsO aus dem für vollstreckbar erklärten Tabellenauszug vollstrecken können. Die nachinsolvenzrechtliche Vollstreckung kann aber bei natürlichen Personen d...